Als privater Personalvermittler unterstützen wir Arbeitgeber bei der Besetzung offener Stellen sowie Arbeitssuchende bzw. Arbeitnehmer bei der Suche nach einer neuen Tätigkeit.
Unser Service:
für Arbeitgeber:
Sie suchen hochqualifiziertes Personal oder haben eine offene Stelle zu besetzen?
Wir nehmen Ihnen die Mehrarbeit für Inserate und dem Studieren der Bewerbungsunterlagen gerne ab.
Bei der Festeinstellung von Arbeitssuchenden mit Anspruch auf Vermittlungsgutschein vom Arbeitsamt sind zudem all unsere Leistungen für Sie kostenlos.
Möchten Sie mehr Informationen, rufen Sie uns an oder senden uns eine kurze Nachricht. Wir werden uns dann umgehend bei Ihnen melden.
für Arbeitssuchende/ Arbeitnehmer:
Ganz egal ob Sie sich beruflich verändern wollen, eine neue Herausforderung suchen, arbeitslos gemeldet sind oder aus gesundheitlichen Gründen einen neuen Job suchen:
Das zeitaufwendige und oft nervenaufreibende Recherchieren von Stellenangeboten nehmen wir Ihnen gern ab.
Haben Sie Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein des Arbeitsamtes, können Sie uns damit als privaten Arbeitsvermittler bezahlen.
Wir sind bemüht, Ihnen schnellstmöglich geeignete Stellen anbieten zu können und vereinbaren gern Termine für Vorstellungsgespräche.
Möchten Sie mehr Informationen, rufen Sie uns an oder senden uns eine kurze Nachricht. Wir werden uns dann umgehend bei Ihnen melden.
Informationen zum Vermittlungsgutschein
Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben, erhalten seit dem 27.03.2002 von ihrem Arbeitsamt einen Vermittlungsgutschein. Voraussetzung ist, dass sie drei Monate arbeitslos und noch nicht vermittelt sind.
Anspruch auf den Vermittlungsgutschein haben auch Arbeitnehmer, die in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) oder Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) beschäftigt sind.
Mit dem Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer einen privaten Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten. Ist dieser Vermittler bereit, für den Gutscheinbesitzer tätig zu werden, ist er verpflichtet, mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen, aus dem insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer zahlen soll. Erlaubt ist maximal der im Vermittlungsgutschein genannte Betrag. Der vermittelte Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer muss diesen Betrag jedoch nicht selbst zahlen. Die Vermittlungsvergütung ist vielmehr kraft Gesetzes bis zur Auszahlung des Gutscheins durch das Arbeitsamt an den Vermittler gestundet.
Kommt durch die Tätigkeit des privaten Vermittlers im Gültigkeitszeitraum des Gutscheins ein Beschäftigungsverhältnis zustande, erhält der Vermittler den Gutschein vom Arbeitsamt in zwei Teilbeträgen ausgezahlt: die erste Rate bei Beginn des vermittelten Beschäftigungsverhältnisses und den Restbetrag, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Wurde lediglich ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von drei bis unter sechs Monaten vermittelt, dann wird lediglich der erste Teilbetrag gezahlt.
Der Gutschein kann beim Arbeitsamt persönlich abgeholt oder formlos per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe der Kunden-Nr. angefordert werden. Eventuell muss im Fall eines großen Andrangs bei persönlicher Abholung u. U. mit Wartezeiten gerechnet werden.
Selbstverständlich kann jeder Arbeitsuchende - wie bisher - einen privaten Arbeitsvermittler aufsuchen. Besitzt er jedoch keinen Vermittlungsgutschein des Arbeitsamtes, muss er die gesamte vereinbarte Vermittlungsvergütung an den Vermittler selbst zahlen. Für bestimmte Berufe oder Personengruppen (z. B. Künstler, Fotomodelle, Berufssportler) kann durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt werden. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
Immer gilt: Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn infolge seiner Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande kommt. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder entgegennehmen.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Arbeitsamt.
