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Als privater
Personalvermittler unterstützen wir Arbeitgeber bei der Besetzung offener
Stellen sowie Arbeitssuchende bzw. Arbeitnehmer bei der Suche nach einer
neuen Tätigkeit. Unser
Service:
für Arbeitgeber:
Sie suchen hochqualifiziertes Personal oder haben
eine offene Stelle zu besetzen?
Wir nehmen Ihnen die Mehrarbeit für Inserate und dem
Studieren der Bewerbungsunterlagen gerne ab.
Bei der Festeinstellung von Arbeitssuchenden mit
Anspruch auf
Vermittlungsgutschein vom Arbeitsamt sind zudem all unsere Leistungen für
Sie kostenlos. Möchten
Sie mehr Informationen, rufen Sie uns an oder senden uns eine kurze
Nachricht.
Wir werden uns dann umgehend bei Ihnen melden.
für Arbeitssuchende/
Arbeitnehmer: Ganz
egal ob Sie sich beruflich verändern wollen, eine neue Herausforderung
suchen, arbeitslos gemeldet sind oder aus gesundheitlichen Gründen einen
neuen Job suchen: Das
zeitaufwendige und oft nervenaufreibende Recherchieren von
Stellenangeboten nehmen wir Ihnen gern ab.
Haben Sie Anspruch auf einen
Vermittlungsgutschein des Arbeitsamtes, können Sie uns damit als
privaten Arbeitsvermittler bezahlen.
Wir sind bemüht, Ihnen schnellstmöglich geeignete
Stellen anbieten zu können und vereinbaren gern Termine für
Vorstellungsgespräche.
Möchten Sie mehr Informationen, rufen Sie uns an oder senden uns eine
kurze Nachricht.
Wir werden uns dann umgehend bei Ihnen melden.
Informationen zum
Vermittlungsgutschein
Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe haben, erhalten seit dem 27.03.2002 von ihrem Arbeitsamt
einen Vermittlungsgutschein. Voraussetzung ist, dass sie drei Monate
arbeitslos und noch nicht vermittelt sind.
Anspruch auf den
Vermittlungsgutschein haben auch Arbeitnehmer, die in
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM) oder Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM)
beschäftigt sind.
Mit dem Vermittlungsgutschein kann der Arbeitslose bzw. Arbeitnehmer einen
privaten Arbeitsvermittler seiner Wahl einschalten. Ist dieser Vermittler
bereit, für den Gutscheinbesitzer tätig zu werden, ist er verpflichtet,
mit ihm einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen, aus dem
insbesondere die Vermittlungsvergütung hervorgeht, die der Arbeitslose
bzw. Arbeitnehmer zahlen soll. Erlaubt ist maximal der im
Vermittlungsgutschein genannte Betrag. Der vermittelte Arbeitslose bzw.
Arbeitnehmer muss diesen Betrag jedoch nicht selbst zahlen. Die
Vermittlungsvergütung ist vielmehr kraft Gesetzes bis zur Auszahlung des
Gutscheins durch das Arbeitsamt an den Vermittler gestundet.
Kommt durch die Tätigkeit des privaten Vermittlers im Gültigkeitszeitraum
des Gutscheins ein Beschäftigungsverhältnis zustande, erhält der
Vermittler den Gutschein vom Arbeitsamt in zwei Teilbeträgen ausgezahlt:
die erste Rate bei Beginn des vermittelten
Beschäftigungsverhältnisses und den Restbetrag, wenn das
Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat. Wurde
lediglich ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von drei bis unter
sechs Monaten vermittelt, dann wird lediglich der erste Teilbetrag gezahlt.
Der Gutschein kann beim Arbeitsamt persönlich abgeholt oder formlos per
Telefon, Brief, Fax oder E-Mail unter Angabe der Kunden-Nr. angefordert
werden. Eventuell muss im Fall eines großen Andrangs bei persönlicher
Abholung u. U. mit Wartezeiten gerechnet werden.
Selbstverständlich kann jeder Arbeitsuchende - wie bisher - einen privaten
Arbeitsvermittler aufsuchen. Besitzt er jedoch keinen
Vermittlungsgutschein des Arbeitsamtes, muss er die gesamte vereinbarte
Vermittlungsvergütung an den Vermittler selbst zahlen. Für
bestimmte Berufe oder Personengruppen (z. B. Künstler, Fotomodelle,
Berufssportler) kann durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt werden.
Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die
Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
Immer gilt: Der Vermittler hat erst dann Anspruch auf die
Vermittlungsvergütung, wenn infolge seiner Vermittlung ein Arbeitsvertrag
zustande kommt. Er darf keine Vorschüsse auf die Vergütung verlangen oder
entgegennehmen. Weitere
Informationen erhalten Sie beim
Arbeitsamt.
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